Gemeinsam wachsen.
Fördern, was zählt.

Satzung des Förderverein Grundschule Adalbertstraße e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. Februar 2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Grundschule Adalbertstraße" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung derJugendhilfe. 
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Adalbertstraße (§ 58 Nr. 1AO),
    2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
    3. ideelle und materielle Unterstützung von schulischen Wettbewerben,
    4. ideelle und materielle Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Elternblatt, Schülerzeitung),
    5. Durchführung von Veranstaltungen in der Schule und ideelle und materielle Unterstützung von Schulveranstaltungen, auch von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten,
    6. ideelle und materielle Unterstützung von schulischen Arbeitsgemeinschaften,
    7. ideelle und materielle Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen,
    8. Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO,
    9. Betrieb einer Schulbibliothek,
    10. ideelle und materielle Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes der Kita bzw. Schule,
    11. ideelle und materielle Unterstützung von schulischen Projekten in Entwicklungsländern und zu Notlagen im In- und Ausland,

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform beantragt. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet zu werden. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme fällig.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besondere Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliedenversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig.
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person / der Personengesellschaft;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der*dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die*der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung
      entscheidet dann über den Ausschluss.
    4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    5. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet, soweit die Versammlung keine andere Person bestimmt.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch eine andere Person ist mittels Vollmacht in Textform zulässig, jedoch kann diese Person bzw. ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
    4. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwähl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer*innen,
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer*innen,
    7. Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages,
    8. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3),
    9. Auflösung des Vereins.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben
    hat.
  6. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung" geregelt werden.
  7. Der Vorstand legt bei der Ankündigung (Abs. 1 Buchstabe a.) fest, ob die Mitglieder ihre Rechte nur durch Anwesenheit am Versammlungsort (Präsenzversammlung) oder auch im Wege der elektronischen Kommunikation (hybride Versammlung) oder
    ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Versammlung) ausüben können.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens drei bis zu 11 Mitgliedern wie folgt zusammen:
    1. bis zu zwei Vorsitzende
    2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
    3. Schatzmeister*in
    4. Stellvertretender Schatzmeister*in
    5. Schriftführer*in
    6. Stellvertretender Schriftführer*in
    7. Vertretung der Schulleitung (qua Amt)
    8. Vertretung der Schülerinnen (qua Amt)
    9. Vertretung der Hortleitung (qua Amt)
  2. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Buchstabe a. bis c. vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 an der Sitzung teilnimmt. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  8. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
  9. Der Vorstand kann Beisitzer*innen für jeweils ein Jahr bestellen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer*innen vorschlagen. Die Beisitzer*innen sind nicht berechtigt den Verein nach außen zu vertreten.
  10. Die Beisitzer*innen können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
  11. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer*innen und Mitglieder haften nach § 31 a Abs. 1 bzw. § 31 b Abs. 1 BGB gegenüber dem Verein oder Mitgliedern nur für vorsätzlich verursachte Schäden. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen gegenüber Dritten bei Ansprüchen nach § 31 a Abs. 2 bzw. § 31 b Abs. 2BGB auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden.

§ 8 Kassenprüfer*innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer*innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung oder die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Kita- und Schulfördervereine Berlin-Brandenburg e.V. (Isfb), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.